Öffentliches Recht
Substantiv, n, Wortverbindung, adjektivische Deklination: Worttrennung:
Öf·fent·li·ches Recht, kein Plural
Aussprache:
IPA [ˈœfn̩tlɪçəs ʁɛçt]
Bedeutungen:
[1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die zwischen den (rechtlich gleichgestellten) Bürgern und den Behörden des Staats bzw. der mittelbaren Staatsverwaltung gelten; Rechtsbeziehungen, für die ein Über- und Unterordnungsverhältnis typisch ist
Herkunft:
Entlehnung aus dem lateinischen ius publicum (Recht des Staates) im Gegensatz zum ius privatum; dem Staatsverband (res publica, civitas) wurde der Hausverband (familia) gegenübergestellt: publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem (Ulpian, D. 1, 1, 1, 2 = Inst. 1, 1, 4).
Synonyme:
[1] Staats- und Verwaltungsrecht
Gegenwörter:
[1] Privatrecht, privates Recht
Beispiele:
[1] „Die kontinental-europäische Rechtslehre pflegt alles Recht in öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. Unter öffentlichem Recht versteht sie alles Recht, das die Verhältnisse der Rechtsgemeinschaften … als Träger einer hoheitlichen Gewalt regelt, der der einzelne untergeordnet ist. Das Privatrecht dagegen regelt die Rechtsverhältnisse, in denen sich die einzelnen Personen auf gleicher Ebene gegenüberstehen, also ohne Hoheitsgewalt des einen über den anderen.“
[1] „Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der einzelnen zueinander auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung (‚Privatautonomie‘) regelt. Demgegenüber versteht man unter dem öffentlichen Recht denjenigen Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen des Staates und anderer mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Verbände sowohl zu ihren Mitgliedern wie untereinander, sowie die Organisation dieser Verbände regelt.“
Übersetzungen:


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