Beamter
Substantiv, adjektivische Deklination, m: Worttrennung:
Be·am·ter, Plural: Be·am·te
Aussprache:
IPA [bəˈʔamtɐ]
Bedeutungen:
[1] im statusrechtlichen Sinne, durch das Arbeitsverhältnis begründet: öffentlich Bediensteter mit hoheitlichen Aufgaben und oft besonderen Pflichten (in Deutschland zum Beispiel kein Recht auf Arbeitskampf) sowie besonderen Privilegien (zum Beispiel Unkündbarkeit und/oder Pensionsansprüche)
[2] im haftungsrechtlichen Sinne, durch die Arbeitsaufgabe begründet: Person, der öffentliche Gewalt anvertraut ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
[3] historisch und regional umgangssprachlich: Angestellter, dessen Tätigkeit an einen Beamten erinnert (ganz besonders ein Mitarbeiter einer Bank)
Herkunft:
kontrahiert aus Beamteter, Substantivierung des Partizips von beamten 'mit einem Amt versehen'. Das Wort ist seit dem 14. Jahrhundert belegt.
Synonyme:
[1] Amtsträger, Staatsbediensteter, Staatsdiener
[3] Angestellter
Gegenwörter:
[1] Angestellter, Arbeiter, Unternehmer
Beispiele:
[1] In Deutschland sind viele Lehrer an öffentlichen Schulen Beamte.
[1] „Zurzeit werden die Vernehmungen der Augenzeugen und der beteiligten Beamten noch fortgesetzt.“
[1] Früher waren auch die Beschäftigten der Post Beamte.
[1] Unter Mandarinen versteht man hohe Beamte im kaiserlichen China.
[2] „Der Schülerlotse an der öffentlichen Schule ist haftungsrechtlich und strafrechtlich als ‚Beamter‘ zu qualifizieren.“
[2] „Nicht nur Beamte sind Träger einer Amtspflicht; Beamter ist haftungsrechtlich jeder, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist. Dazu gehören auch Angestellte, Schöffen oder Schülerlotsen.“
[3] Der Beamte am Schalter…
[3] In den Betrieben sprach man noch bis zu den 1920er Jahren vom „Beamten“, außerbetrieblich war die Bezeichnung „Privatbeamter“ für viele industrielle Angestelle noch lange verbreitet. Bei Kreditinstituten war sie noch nach dem Zweiten Weltkrieg anzutreffen („Schalterbeamter“).
[3] Mit dem Begriff „(Privat)Beamte“ wurden Kassierer, Buchhalter, Korrespondenten, Betriebsleiter etc. zusammengefaßt.
[3] „Diese Verordnung regelt mit Wirksamkeit vom 1. September 1933 die Pensionsverhältnisse der Beamten und Beamtenpensionisten beiderlei Geschlechtes und ihrer Hinterbliebenen sowie die Pensionsverhältnisse der Bankgehilfen (Skontisten) und der aus ihrem Stande hervorgegangenen Pensionisten und ihrer Hinterbliebenen für den Bereich der nachbezeichneten Banken (im folgenden »Anstalten« genannt); …“
[3] „Bis in die Zeit der Weimarer Republik wurden in einzelnen Unternehmen der deutschen Industrie die mit Leitungs- und Verwaltungsfunktionen betrauten Gehaltsempfänger ebenfalls als »Beamte« (AEG, Krupp) bzw. »Privatbeamte« (Siemens & Halske) bezeichnet.“
Übersetzungen:


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