Substantiv, m: Worttrennung:
- Erb·las·ser, Plural: Erb·las·ser
Aussprache:
- IPA [ˈɛʁpˌlasɐ]
- [1] natürliche Person, die nach ihrem Tod ein Vermögen hinterlässt, das den gesetzlichen und testamentarisch bestimmten Erben zusteht
- Ausdruck stammt aus dem 16. Jahrhundert für jemanden, der ein Erbe hinterlässt
- [1] Testator
- [1] „Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.“
- [1] „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.“
- [1] „Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, …“
- [1] „Sie sollen sie alle sehen und prüfen; jetzt aber lesen Sie zunächst einmal dieses Schreiben, welches der verwüstliche Erblasser damals aus Plauen erhalten hat!“
- [1] „Man sagt, dass seitdem in Danzig in mannigfachen Fällen, insofern der Erblasser dem Genusse des Goldwassers ergeben war, von den Erben seine Sektion dringend gefordert wurde.“
- [1] „Dann verlas er einige persönliche Zeilen des Erblassers: […]“
- englisch: [1] testator, testatrix
- französisch: [1] testateur m, testatrice f
- italienisch: [1] testatore m, testatrice f
- portugiesisch: [1] testador m
- russisch: [1] наследодатель, завещатель
- spanisch: [1] testador m, testadora f
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