Erblasser
Substantiv, m:

Worttrennung:
Erb·las·ser, Plural: Erb·las·ser
Aussprache:
IPA [ˈɛʁpˌlasɐ]
Bedeutungen:
[1] natürliche Person, die nach ihrem Tod ein Vermögen hinterlässt, das den gesetzlichen und testamentarisch bestimmten Erben zusteht
Herkunft:
Ausdruck stammt aus dem 16. Jahrhundert für jemanden, der ein Erbe hinterlässt
Synonyme:
[1] Testator
Gegenwörter:
[1] Erbe, Erbin, Nachlassempfänger
Beispiele:
[1] „Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.“
[1] „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.“
[1] „Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, …“
[1] „Sie sollen sie alle sehen und prüfen; jetzt aber lesen Sie zunächst einmal dieses Schreiben, welches der verwüstliche Erblasser damals aus Plauen erhalten hat!“
[1] „Man sagt, dass seitdem in Danzig in mannigfachen Fällen, insofern der Erblasser dem Genusse des Goldwassers ergeben war, von den Erben seine Sektion dringend gefordert wurde.“
[1] „Dann verlas er einige persönliche Zeilen des Erblassers: […]“
Übersetzungen:


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