Ersitzung
Substantiv, f:

Worttrennung:
Er·sit·zung, Plural: Er·sit·zun·gen
Aussprache:
IPA [ɛɐ̯ˈzɪt͡sʊŋ]
Bedeutungen:
[1] deutsches, österreichisches und Schweizer Zivilrecht: Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Zeitablauf
[2] insbesondere: der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache durch Zeitablauf (§ 937ff. BGB)
Synonyme:
[2] Mobilarersitzung
Gegenwörter:
[2] Kontratabularersitzung, Tabularersitzung
Beispiele:
[1] „Der Zweck der Ersitzung liegt in der Befriedung, Beruhigung und Vereinfachung unklarer Rechtsbeziehungen.“
[2] „Wirkung der Ersitzung ist der Erwerb des Eigentums (§ 937 Abs. 1), und zwar des lastenfreien Eigentums, sofern die Redlichkeit sich auch auf das Fehlen des beschränkten dinglichen Rechts bezog (§ 945).“



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