Gerichtsvollzieher
Substantiv, m:

Worttrennung:
Ge·richts·voll·zie·her, Plural: Ge·richts·voll·zie·her
Aussprache:
IPA [ɡəˈʁɪçt͡sfɔlˌt͡siːɐ]
Bedeutungen:
[1] Beamter, dessen Aufgabe es ist, richterliche Urteile und andere Vollstreckungstitel gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken
Herkunft:
Der Begriff wurde 1877 durch die Deutsche Zivilprozessordnung eingeführt.
Determinativkompositum, zusammengesetzt aus Gericht, Fugenelement -s und Vollzieher
Synonyme:
[1] Sequester (veraltet), Exekutor (in Deutschland veraltet, in Österreich noch gebräuchlich), Betreibungsbeamter (schweizerisch)
Beispiele:
[1] Der Gerichtsvollzieher kann eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen und Dokumente amtlich zustellen.
[1] „Sie hielten ihn offenbar für einen Gerichtsvollzieher.“
[1] „Beinahe wöchentlich stand der Gerichtsvollzieher vor der Tür, um etwas zu pfänden, immer wieder drohte der Rauswurf aus den Wohnungen – vielleicht mit ein Grund, warum mein Vater zeitlebens so erpicht darauf war, Reichtümer anzuhäufen und dennoch lebte wie ein Geizhals, der sich nur das Nötigste gönnte.“
Übersetzungen:


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