Privatrecht
Substantiv, n:

Worttrennung:
Pri·vat·recht, kein Plural
Aussprache:
IPA [pʁiˈvaːtˌʁɛçt]
Bedeutungen:
[1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die zwischen den (rechtlich gleichgestellten) Bürgern (allgemeiner: zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts) gelten
Herkunft:
Entlehnung aus dem lateinischen ius privatum (Recht des einzelnen und seiner Familie) im Gegensatz zum ius publicum (Recht des Staates); dem Staatsverband (res publica, civitas) wurde der Hausverband (familia) gegenübergestellt: publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem (Ulpian, D. 1, 1, 1, 2 = Inst. 1, 1, 4).
Synonyme:
[1] privates Recht, Zivilrecht
Gegenwörter:
[1] Öffentliches Recht
Beispiele:
[1] „Die kontinental-europäische Rechtslehre pflegt alles Recht in öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. Unter öffentlichem Recht versteht sie alles Recht, das die Verhältnisse der Rechtsgemeinschaften … als Träger einer hoheitlichen Gewalt regelt, der der einzelne untergeordnet ist. Das Privatrecht dagegen regelt die Rechtsverhältnisse, in denen sich die einzelnen Personen auf gleicher Ebene gegenüberstehen, also ohne Hoheitsgewalt des einen über den anderen.“
[1] „Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der einzelnen zueinander auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung (‚Privatautonomie‘) regelt.“
Übersetzungen:


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