Rechtsbuch
Substantiv, n:

Worttrennung:
Rechts·buch, Plural: Rechts·bü·cher
Aussprache:
IPA [ˈʁɛçt͡sˌbuːx]
Bedeutungen:
[1] Rechtsbücher werden definiert als „Privatarbeiten, die ein größeres Rechtsgebiet (Landrecht, Lehenrecht, Stadtrecht) möglichst umfassend wiederzugeben (zu »spiegeln«) suchen“
Herkunft:
[1] Determinativkompositum aus Recht, Fugenelement -s und Buch
Beispiele:
[1] „Unter den Rechtsbüchern des Mittelalters ist der Sachsenspiegel das bedeutendste.“
[1] „Auch die aufstrebenden Städte gingen verstärkt dazu über, in den Kanzleien die Urkunden und Rechtsbücher in deutscher Sprache abzufassen.“
Übersetzungen:


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