Sozialrecht
Substantiv, n:

Worttrennung:
So·zi·al·recht, kein Plural
Aussprache:
IPA [zoˈt͡si̯aːlˌʁɛçt]
Bedeutungen:
[1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die soziale Sicherheit der Bürger durch den Staat bewirken sollen; das Recht der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Grundsicherung, soziale Entschädigung); ein Teil des öffentlichen Rechts
[2] historisch: im 19. Jahrhundert Bezeichnung für das Gesellschaftsrecht
Herkunft:
Zusammengesetzt aus dem Adjektiv sozial und dem Substantiv Recht; seit dem 19. Jahrhundert, zunächst mit der Bedeutung „Gesellschaftsrecht“; in der heutigen Bedeutung „Recht der sozialen Sicherung“ erst seit dem späten 19. Jahrhundert; als eigenständig wahrgenommenes Rechtsgebiet und rechtswissenschaftliches Fach in Deutschland seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hervorgetreten (im engeren Sinne zwischen 1960 und 1980).
Beispiele:
[1] „Die Geschichte des Sozialrechts und der Sozialpolitik in Deutschland ist, geprägt von ständiger Interaktion zwischen politischem Geschehen und Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, ist, wenn man sich streng an der Terminologie orientiert, kaum älter als einige Jahrzehnte.“
[1] „Unter Sozialrecht wird das Recht verstanden, das durch seinen sozialpolitischen Zweck geprägt ist.“
[2] „Im 19. Jahrhundert laufen zwei Bedeutungen von ‚Sozialrecht‘ nebeneinander her. Die eine versteht unter Sozialrecht das Recht der Vereine, Verbände und Gesellschaften, also jenes Recht, das sich nach den Vorstellungen seiner Protagonisten (G. v. Beseler, O. Bähr, O. v. Gierke) zwischen Staat und Individuum etabliert und die menschliche Vergesellschaftung unterhalb der Staatsebene in freiheitlichen, ‚genossenschaftlichen‘ Formen organisiert. Die andere Bedeutung von ‚Sozialrecht‘ als ‚Recht der sozialen Sicherung‘ bürgert sich langsamer, und eigentlich erst im 20. Jahrhundert ein.“
Übersetzungen:


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