Umschreibung
Substantiv, f: Bedeutungen: Übersetzungen: Substantiv, f: Bedeutungen: Übersetzungen:
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Substantiv, f:
Singular Plural Nominativ die Umschreibung die Umschreibungen Genitiv der Umschreibung der Umschreibungen Dativ der Umschreibung den Umschreibungen Akkusativ die Umschreibung die Umschreibungen
- Um·schrei·bung, Plural: Um·schrei·bun·gen
Aussprache:
- IPA [ʊmˈʃʁaɪ̯bʊŋ]
- [1] Beschreibung eines Sachverhaltes mit anderen sprachlichen Mitteln
- [2] Eigentum jemandem anderen übertragen
- Ableitung vom (nicht trennbaren) Verb umschreiben mit dem Ableitungsmorphem -ung
- [1] „Die Stelle im ‚Fürstenbuch‘ des Jans Enenkel, wonach die Engländer den neu angelegten Wiener Stadtgraben ‚in Kraxen auf ihrem Rücken tragen mußten‘, ist symbolisch als Umschreibung der hohen Belastung der englischen Bevölkerung zu verstehen und nicht als Hinweis, dass englische Gefangene an der Neubefestigung Wiens mitgearbeitet hätten; nachweislich war Löwenherz bei seiner Gefangennahme nur von drei Männern begleitet.“
- [1] „Zudem schmückt ihn ein Mösenbart, aber diese Umschreibung kommt nicht vom Runner, sondern von Dietrich.“
- [1] „Diese Kartuschen haben natürlicherweise die Aufmerksamkeit Champollions auf sich gezogen, der die griechische Umschreibung mancher Pharaonennamen kannte.“
[1] Beschreibung eines Sachverhaltes mit anderen sprachlichen Mitteln
Singular Plural Nominativ die Umschreibung die Umschreibungen Genitiv der Umschreibung der Umschreibungen Dativ der Umschreibung den Umschreibungen Akkusativ die Umschreibung die Umschreibungen
- Um·schrei·bung, Plural: Um·schrei·bun·gen
Aussprache:
- IPA [ˈʊmˌʃʁaɪ̯bʊŋ]
- [1] neuerliche Abfassung rechtlicher Aspekte
- Ableitung vom (trennbaren) Verb umschreiben mit dem Ableitungsmorphem -ung
- [1] „Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein […] entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre.“
- [1] „Die Umschreibung eines Grundstückes auf einen neuen Besitzer setzt nach Art. 136 Ziff. I Abs. I des bayer. Ausf.Ges. zum BGB. den Nachweis voraus, daß der neue Besitzer Eigentümer des Grundstückes ist.“
[1] neuerliche Abfassung rechtlicher Aspekte
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