erübrigen
Verb:

Worttrennung:
er·üb·ri·gen, Präteritum: er·üb·rig·te, Partizip II: er·üb·rigt
Aussprache:
IPA [ɛɐ̯ˈʔyːbʁɪɡn̩], [ɛɐ̯ˈʔyːbʁɪɡŋ̍]
Bedeutungen:
[1] sich erübrigen: unwichtig (unnötig, überflüssig) werden durch jüngst erworbene Erkenntnisse, durch neue Umstände
[2] etwas erübrigen: etwas durch Sparsamkeit übrig behalten, etwas einsparen, etwas nicht aufbrauchen
[3] veraltet: zu tun übrig bleiben
Herkunft:
zu übrig, verdrängt im 16. Jahrhundert das ältere erübern
Beispiele:
[1] „Art. 25 EVHGB erübrigt sich angesichts der Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 907 Abs. 4 UGB.“
[1] „Die Daten fließen direkt, ein Datenzwischenspeicher erübrigt sich.“
[2] „Was also von dem jährlichen Volkseinkommen nicht verzehrt, sondern erübrigt wird, tritt dem Volksvermögen hinzu und vermehrt dasselbe.“
[3] „Indem wir hiemit unsere Bemerkungen über die Einrichtung einer Zettelbank in Württemberg beschliessen, erübrigt uns, die Frage der Controle durch die Regierung noch etwas näher zu berühren.“
Übersetzungen:


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