Instanzenzug
Substantiv, m:

Worttrennung:
In·s·tan·zen·zug, Plural: In·s·tan·zen·zü·ge
Aussprache:
IPA [ɪnˈstant͡sn̩ˌt͡suːk]
Bedeutungen:
[1] Recht: Gliederung der Gerichtsbarkeiten in Gerichte verschiedener Stufen, die in einem Gerichtsverfahren gegebenenfalls von der ersten Instanz auf unterster Stufe bis hin zur Revisionsinstanz auf höchster Stufe durchlaufen werden muss
Beispiele:
[1] „Allerdings ist die Bestandsgarantie des Art. 95 Abs. 1 auf die Bundesebene beschränkt, was zur Folge hat, dass die Länder verfassungsrechtlich weder verpflichtet sind, einen vorherigen Instanzenzug zu schaffen, noch dazu, überhaupt ihre Gerichtsbarkeit dem System des Bundes anzupassen.“



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