Gerichtsbarkeit
Substantiv, f:

Worttrennung:
Ge·richts·bar·keit, Plural: Ge·richts·bar·kei·ten
Aussprache:
IPA [ɡəˈʁɪçt͡sbaːɐ̯kaɪ̯t]
Bedeutungen:
[1] Befugnis, Recht zu sprechen
[2] Institutionen der Rechtsprechung und -pflege
[3] Ausübung der Rechtsprechung und -pflege
Herkunft:
Ableitung zu einem außer Gebrauch geratenen frühneuhochdeutschen Adjektiv gerichtbar mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -keit. Das Wort ist seit dem 16. Jahrhundert belegt, bis zum 18. Jahrhundert auch in der Form Gerichtbarkeit.
Beispiele:
[1] „Sie besitzen sogar eine eigene Gerichtsbarkeit, eigene Kirchenhoheit und eine eigene Polizei.“
[2] „Aus diesen Grundgesetzartikeln wird nicht nur deutlich, welche fünf selbstständigen Gerichtsbarkeiten bestehen, sondern auch, dass die instanzmäßig höchsten Gerichte in diesen Gerichtsbarkeiten oberste Gerichtshöfe des Bundes sind.“
Übersetzungen:


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