Ordnungshaft
Substantiv, f:

Worttrennung:
Ord·nungs·haft, kein Plural
Aussprache:
IPA [ˈɔʁdnʊŋsˌhaft]
Bedeutungen:
[1] deutsches Prozessrecht: Disziplinarmaßnahme (nach §§ 380 ↗, 390 ZPO ↗; § 89 FamFG ↗; §§ 51 ↗, 70 StPO ↗; §§ 177 ↗, 178 GVG ↗), welche dazu dient, Ungehorsam und Ungebühr einer Person in einem Verfahren zu ahnden, und welche zum Tragen kommt, wenn das angeordnete Ordnungsgeld nicht eingetrieben werden kann
[2] deutsches Zwangsvollstreckungsrecht nach ZPO: Ordnungsmittel nach § 890 ZPO ↗, mit dem eine Duldung oder Unterlassung des Schuldners erzwungen wird, nachdem dieser einer Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwidergehandelt hat und ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden konnte
Gegenwörter:
[1, 2] Ordnungsgeld
Beispiele:
[1] Verstößt der Schuldner trotz Androhung des Ordnungsmittels gegen seine Verpflichtung aus dem Urteil, kann das Gericht ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft festsetzen.



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