Tabularersitzung
Substantiv, f:

Worttrennung:
Ta·bu·lar·er·sit·zung, Plural: Ta·bu·lar·er·sit·zun·gen
Aussprache:
IPA [tabuˈlaːɐ̯ʔɛɐ̯ˌzɪt͡sʊŋ]
Bedeutungen:
[1] deutsches Zivilrecht: Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch 30-jährige zu Unrecht bestehende Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verbunden mit genauso langem Eigenbesitz des Eingetragenen (§ 900 Abs. 1 BGB)
Synonyme:
[1] Buchersitzung
Gegenwörter:
[1] Mobiliarersitzung
Beispiele:
[1] „Da die Buch- oder Tabularersitzung ebenfalls – wenn auch nur mittelbaren – Eigenbesitz als Rechtsscheinsträger fordert, sind neben dem Eigentum (§ 900 Abs. 1 BGB) nur solche dinglichen Grundstücksrechte erfasst, die zum Sach- oder Rechtsbesitz berechtigen oder auf deren Ausübung die Besitzschutzansprüche anwendbar sind (§ 900 Abs. 2 BGB)“



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