Einlassung
Substantiv, f:

Worttrennung:
Ein·las·sung, Plural: Ein·las·sun·gen
Aussprache:
IPA [ˈaɪ̯nˌlasʊŋ]
Bedeutungen:
[1] speziell Recht: Aussage (eines Ange- oder Beklagten)
Herkunft:
Derivation (Ableitung) zum Stamm des Verbs einlassen mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ung
Beispiele:
[1] „Die Einlassung des Angeklagten ist auch kein Beweismittel, wie etwa die Aussage eines Zeugen; es findet also keine Beweiswürdigung statt wie bei einer Zeugenaussage.“
[1] „Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.“
[1] „Die Einlassungen Ecos in jenen Mailänder Sitzungen waren jedes Mal richtiggehende Theateraufführungen: Er traf stets atemlos ein, verspätet, er war eben dem Flugzeug entstiegen, das ihn von San Francisco nach Mailand gebracht hatte.“
[1] „Das wiederum war keine Neuigkeit, denn schon zuvor hatte die türkische Seite den Regierungssprecher Steffen Seibert für seine Einlassung zur Armenien-Resolution ebenso prompt wie ungeniert belobigt.“
[1] „Dass er zu dieser Erkenntnis satte 16 Jahre brauchte, macht seine Einlassung nicht gerade überzeugender.“



Dieser Text ist aus der Wiktionary und ist unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 license | Terms and conditions | Privacy policy 0.002
Deutsch Wörterbuch