Kontratabularersitzung
Substantiv, f:

Worttrennung:
Kon·t·ra·ta·bu·lar·er·sit·zung, Plural: Kon·t·ra·ta·bu·lar·er·sit·zun·gen
Aussprache:
IPA [kɔntʁatabuˈlaːɐ̯ʔɛɐ̯ˌzɪt͡sʊŋ]
Bedeutungen:
[1] deutsches Zivilrecht: Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch denjenigen, der das Grundstück 30 Jahre in Eigenbesitz gehabt hat, unter der Voraussetzung, dass entweder niemand oder ein Nichteigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder der eingetragene Eigentümer verstorben oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde, die dessen Zustimmung bedurft hätte, so dass ein Ausschließungsbeschluss erwirkt werden kann und der Besitzer sich das Grundstück anzueignen berechtigt ist (§ 927 BGB ↗, §§ 442 ↗445 FamFG ↗)
Gegenwörter:
[1] Ersitzung[2], Mobiliarersitzung
Beispiele:
[1] „Die Kontratabularersitzung ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die sich in den Fällen des § 927 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 3 unterscheiden.“



Dieser Text ist aus der Wiktionary und ist unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 license | Terms and conditions | Privacy policy 0.002
Deutsch Wörterbuch