Rechtsbeugung
Substantiv, f:

Worttrennung:
Rechts·beu·gung, Plural: Rechts·beu·gun·gen
Aussprache:
IPA [ˈʁɛçt͡sˌbɔɪ̯ɡʊŋ]
Bedeutungen:
[1] deutsches Strafrecht: in § 339 StGB geregelte Straftat, die in der vorsätzlichen Nicht- oder Falschanwendung des geltenden Rechts durch einen Amtsträger (meistens Richter) besteht, wobei der Amtsträger einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begehen und sich in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen muss
Herkunft:
Determinativkompositum aus Recht und Beugung mit dem Fugenelement -s
Beispiele:
[1] „Der pensionierte Richter wird vom Landgericht Rostock vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen.“



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