ausbringen
Verb: Worttrennung: Bedeutungen:
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Verb: Worttrennung:
- aus·brin·gen, Präteritum: brach·te aus, Partizip II: aus·ge·bracht
Aussprache:
- IPA [ˈaʊ̯sˌbʁɪŋən]
- [1] Landwirtschaft: nach draußen schaffen (bringen), verteilen/ausstreuen
- [2] in bestimmten Kombinationen, zum Beispiel mit Toast oder Hoch: aussprechen, zelebrieren
- [3] Bergbau: (aus Gestein) gewinnen
- [4] Seemannssprache: zu Wasser lassen von zum Beispiel Beibooten oder Fischfangnetzen
- [5] veraltet: öffentlich machen
- [6] umgangssprachlich, über Kleidung, Schuhe: ausziehen, ablegen
- [7] fachsprachlich, Druck: die Textlänge, gerechnet in Zeilen, verlängern, indem anders gesetzt wird und so Raum geschaffen wird
- [8] amtssprachlich: öffentlich darstellen, bekanntmachen
- [9] Rechtswesen: veranlassen, dass etwas geschieht
- [1] reinbringen, reinholen
- [1] Ohne die Pferde wird es schwierig werden, denn wir können dann im Frühjahr keine Saat ausbringen.
- [2] „Abschließend möchten wir zwei Hochrufe auf Europa ausbringen: einen für das schnelle Handeln von Louis Michel und einen für den Mut von Romano Prodi.“
- [2] „Schenken Sie noch mehr ein; wir wollen knieend noch ein Glas auf das Wohl der „bonne cause“ leeren, – ja, ich will verdammt sein, knieend müssen wir dieses Wohl ausbringen.“ (1853)
- [3] „Die Hitze darf nicht bis zum Verschlacken steigen, sonst werden die Erze schwieriger auszubringen.“
- [4] Als er den Motor weit draußen abstellt hatte und das Netz ausbrachte, sah und hörte er keine weiteren Boote in der Nähe.
- [5] Wenn Du nichts ausbringst, dann sorge ich dafür, dass du hier freikommst. Aber Du darfst nichts sagen!
- [6] Ich kann die Handschuhe nicht ausbringen, sie sind viel zu eng.
- [7] „Durch Ein- und Ausbringen sind enge und sehr weite Wortzwischenräume in den Zeilen entstanden, die unschön wirken.“
- [8] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn ein nachgewiesener Bedarf besteht.
- [9] „Kein Freifrone (auch nicht der des Lüdenscheider Gerichts!) durfte also in der Stadt Lüdenscheid Ladungen vor ein Frei- und Vemegericht ausbringen.“
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