Pflichtverteidiger
Substantiv, m:

Worttrennung:
Pflicht·ver·tei·di·ger, Plural: Pflicht·ver·tei·di·ger
Aussprache:
IPA [ˈp͡flɪçtfɛɐ̯ˌtaɪ̯dɪɡɐ]
Bedeutungen:
[1] Recht: vom Gericht bestellter Verteidiger, auf den ein Rechtsanspruch seitens des Angeklagten besteht
Herkunft:
[1] Determinativkompositum aus den Substantiven Pflicht und Verteidiger
Gegenwörter:
[1] Wahlverteidiger
Beispiele:
[1] In vielen Fällen kann der Angeklagte wählen, ob er einen eigenen Verteidiger benennen oder auf einen Pflichtverteidiger zurückgreifen will.
Übersetzungen:


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