verjähren
Verb:

Worttrennung:
ver·jäh·ren, Präteritum: ver·jähr·te, Partizip II: ver·jährt
Aussprache:
IPA [fɛɐ̯ˈjɛːʁən]
Bedeutungen:
[1] intransitiv, Rechtssprache: nach einer bestimmten Anzahl von Jahren nicht mehr juristisch verfolgt werden können
[2] intransitiv, Rechtssprache: nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gültig sein oder nicht mehr beansprucht werden können
Herkunft:
Erbwort von mittelhochdeutsch verjæren
Wortbildung: Derivation (Ableitung) des Verbs jähren mit dem Präfix ver-
Beispiele:
[1] Der Fall wurde neu aufgerollt, da Mord nicht verjährt.
[1] Eine Tat verjährt hingegen erst nach zehn Jahren, wenn die Freiheitsstrafe im Höchstmaß mehr als fünf Jahre beträgt und nach zwanzig Jahren bei einer Strafe von mehr als zehn Jahren.
[2] Erbansprüche verjähren prinzipiell erst nach 30 Jahren.
[2] Sofern eine Forderung verjährt ist, erlischt dieses Recht bzw. dieser Anspruch zwar nicht, er kann aber nicht mehr gerichtlich geltend gemacht bzw. im Klagswege durchgesetzt werden.



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